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Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab Januar 2022


1. Allgemeine Konditionen
• Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und sind in Schweizer Franken (CHF) ausgewiesen.
• Die Zahlungsfristen ergeben sich aus der jeweiligen Rechnung, wobei eine allgemeine Zahlungsfrist von 30
Tagen netto ab Rechnungsdatum gilt und ungerechtfertigte Abzüge nachgefordert werden. Erfolgt die Zahlung
nicht innert angesetzter Frist (Verfalltag), so ist ab dem Folgetag ein Verzugszins von 5% geschuldet und die
Bader Paul Transporte AG ist zusätzlich zur Erhebung von kostendeckenden Mahngebühren berechtigt.
• Regieansätze: Transporte inkl. LSVA und 25 km per Std. ausgenommen für Überlandtransporte. Bei Übeland-
transporten verrechnen wir Regiekosten und den entsprechenden LSVA-Ansatz für die effektiv gefahrenen
Kilometer.
• Überzeit- und Nachtarbeit, die auf Veranlassung des Bestellers entsteht, wird gemäss des jeweils gültigen
Nebengebührentarifes des ASTAG–Nahverkehrs verrechnet.

2. Zufahrt / Muldenkennzeichnung / Bewilligung
• Zufahrt: Das Bereitstellen von genügend Abstellfläche und das Abklären bezüglich der ausreichenden Tragfähig-
keit des Untergrundes von Zufahrtswegen, Stellplätzen, etc. für die Mulden/Container/Gebinde und die Fahr-
zeuge (LKW) sind Sachen des Bestellers. Auch ist der Besteller verpflichtet, den Untergrund mit geeigneten
Massnahmen (z.B. Brettunterlage) zu schützen. Der Besteller haftet für Belags- oder Bordsteinschäden infolge
Muldenabsetz- oder -aufnahmearbeiten sowie für die Strassenreinigung und Staubbekämpfung etc. Er hat
nötigenfalls bei den lokalen Behörden (Polizei) Bewilligungen einzuholen und ist verantwortlich für die sichere
Signalisation, die Beleuchtung und das Abdecken der Mulden. Mehraufwendungen infolge mangelnder Vor-
bereitung werden dem Besteller belastet.
• Können bestellte Mulden/Gebinde infolge von bauseitigen Hindernissen nicht gestellt, gewechselt oder abgeholt
werden, oder werden diese zu spät abbestellt, verrechnen wir die Leerfahrt zum Regietarif.
• Den Anweisungen der Bader Paul Transporte AG betreffend der Verladeordnung ist Folge zu leisten. Das heisst,
für sämtliche Folgen der Gewichtsüberschreitung haftet der Besteller.
• Das Überfüllen oder Überladen der Mulden ist nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verboten.
Die Mulden und Container dürfen nicht mit spezifisch schwerem Material überfüllt werden (gesetzliches
Gesamtgewicht für das Fahrzeug im Strassenverkehr). Arbeitsaufwände für eine korrekte Beladung werden nach
Regietarif verrechnet.

3. Materialdeklaration und Lieferscheine
• Der Abgeber von Material kennt dessen Zusammensetzung und die Materialherkunft. Er ist für das abgegebene
Deponiegut verantwortlich und verpflichtet sich, das Material wahrheitsgetreu zu deklarieren. Der Chauffeur
stellt für die Leistungen einen Lieferschein aus, der Abgeber bestätigt die Angaben mit seiner Unterschrift. Über
die Abfallklassierung in Mulden entscheidet der Chauffeur.
• Wird beim Kippen im Abfall-Logistikzentrum (ALZ) oder bei der Weiterverarbeitung festgestellt, dass das ange-
lieferte Material nicht der vom Abgeber angegebenen Materialdeklaration entspricht, wird der Lieferschein
durch unsere Mitarbeiter entsprechend angepasst und dem Abgeber schriftlich zugestellt.
• Kadaver, Öle, Chemikalien, Kehricht- oder Sonderabfälle, Abfälle, die das Grundwasser gefährden sowie explo-
sive Materialien dürfen nicht in den Mulden deponiert werden. Der Besteller haftet jederzeit für den Mulden-
inhalt.
• Der Abgeber kennt die Abfallverordnung, VVEA, Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von
Abfällen sowie den Geltungsbereich der VeVA (www.veva-online.ch). Weiter verweisen wir auf Informationen
des Verbands arv. Der Abgeber hat die Bader Paul Transporte AG unaufgefordert auf alle möglichen Gefahren
im Zusammenhang mit dem Deponiegut bzw. den anzunehmenden Sonderabfällen hinzuweisen.
• Bei Abholung des Materials kann die Beförderung verweigert werden, falls die Gebinde nicht den für den
Transport von Sonderabfällen geltenden Bestimmungen und der VeVA genügen. Die für die Leerfahrt entstan-
denen Kosten hat der Abgeber zu übernehmen.

4. Haftung
• Schäden, die durch die Anweisungen des Bestellers auf privaten Grundstücken oder Baustellen verursacht
werden, gehen zu Lasten des Bestellers.
• Der Besteller haftet für Schäden, die wegen unsachgemässer Behandlung der Mulden (z. B. durch das Verbren-
nen von Materialien in den Mulden oder in deren Nähe, Farbschäden, welche durch ätzende oder säurehaltige
Materialien verursacht werden, starkes Verbeulen der Mulde, etc.) oder durch Falschdeklaration entstehen.
• Die Bader Paul Transporte AG haftet in keinem Fall für (I) leichte oder mittlere Fahrlässigkeit, (II) indirekte und
mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn, (III) nicht realisierte Einsparungen, (IV) Schäden
aus Lieferverzug, (V) Kosten für die Geltendmachung von Schäden (wie interne Administration oder Rechtsbera-
tung) sowie (VI) jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen der Bader Paul Transporte AG, sei
dies vertraglich oder ausservertraglich.
• Keine Partei kann für Verluste, Schäden, Verspätungen und Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden, die
durch höhere Gewalt entstanden sind. Als höhere Gewalt gilt jedes Ereignis, das diejenige Partei, die sich darauf
beruft, auch durch äusserste billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht voraussehen und verhüten konnte, und
das es der betroffenen Partei unmöglich macht, ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, wie z.B. Krieg, Naturka-
tastrophen, Pandemien oder Epidemien, Boykott, Streiks, rechtliche Unmöglichkeit beispielsweise wegen
Ein- und Ausfuhrverbot, usw.

5. Annahme von Materialien im Abfall-Logistikzentrum (ALZ)
• Geltungsbereich: Sämtliche Materialien werden aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen angenommen.
Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von der Bader Paul Transporte AG schriftlich bestätigt
worden sind. Durch die Anlieferung anerkennt der Abgeber die Gültigkeit dieser Allgemeinen Bedingungen.
• Annahme und Verweigerung: Die Bader Paul Transporte AG behält sich das Recht vor, jederzeit die Annahme zu
verweigern, insbesondere im Falle von Platzmangel.
• Eingangskontrolle und Haftung: Der Abgeber ist verantwortlich, dass die Materialien sauber und unvermischt
angeliefert werden. Er ist nachweispflichtig, dass keine mit Schadstoffen belasteten Materialien angeliefert wer-
den. Weicht die Beschaffenheit, der zu entsorgenden Materialien von der auf dem Transportschein aufgeführ-
ten Deklaration ab oder sind diese Materialien mit Schadstoffen belastet, so haftet der Abgeber in jedem Fall für
sämtliche Kosten, die durch die Rückgabe der Materialien oder deren gesetzes- und umweltkonforme Entsor-
gung entsteht.
• Der Abgeber von Ausbauasphalt ist verpflichtet den PAK Gehalt im Bindemittel nachzuweisen. Davon ausge-
nommen ist Asphalt PAK von 0-250mg/kg.
• Im Falle einer Haftung der Bader Paul Transporte AG gegenüber dem Staat oder sonstigen Dritten aus deponier-
ten oder wiederverwendeten Materialien, die der Abgeber nicht vorschriftsgemäss deklariert hat, hat der Ab-
geber der Bader Paul Transporte AG sämtliche Kosten aus deren Inanspruchnahme durch den Staat oder sons-
tige Dritte, unabhängig von einem Verschulden seinerseits, als Schaden zu ersetzen.

6. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
• Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des ≪Wiener Kaufrechts≪ (Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980).
• Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Bader Paul
Transporte AG zuständig.
Die Bader Paul Transporte AG behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit einseitig zu ändern. Änderungen können
durch Publikation im Internet erfolgen. Die aktuell gültige Version ist im Internet unter www.bader-regensdorf.ch
abrufbar.

Januar 2022

Vers. 24.9